Satzung, Beiträge und Formulare
Vereinssatzung
Sport- und Bildungsverein Erichshagen e.V.
- 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Sport- und Bildungsverein Erichshagen e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Nienburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nienburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
- Der SBV Erichshagen e.V. ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des Nieder-sächsischen Fußballverbandes e.V.. Die Mitgliedschaft in weiteren Sportfachverbänden ist zulässig.
- 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung sowie die Durchführung von Bildungsmaßnahmen mit Jugendlichen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen
- die Durchführung von Sport- und Bildungsmaßnahmen mit Jugendlichen, auch in Kooperation mit Schulen (z.B. Ganztagsunterricht).
- 3 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- 4 Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.
- Stimmberechtigt sind Mitglieder erst mit Erreichen der Volljährigkeit.
- Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen der persönlichen Verhältnisse zu unter-richten. Dazu gehört insbesondere:
- a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
- b) die Änderung der Bankverbindung
- Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Der Verein ist berechtigt, die ihm durch eine fehlende Änderungsmitteilung entstehenden Kosten dem Mitglied in Rechnung zu stellen.
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzu-nehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Kündigung), durch Ausschluss, durch Tod, durch Auflösung der juristischen Personen.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand, vorzugsweise durch eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsstelle des SBV Erichshagen. Kündigungsfristen regelt die Beitragsordnung.
- Der Austritt wird schriftlich bestätigt, den Nachweis der rechtzeitigen Kündigung hat im Zweifelsfall der Kündigende zu führen.
- Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit der an-wesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
- Das Mitglied kann zudem auf Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung seitens des Gesamtvorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs-beschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied-schaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
- 6 Beitragswesen
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Monatsbeiträge, deren Zahlungsweise und Fälligkeit werden vom Gesamtvorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.
- Er kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- a) der Vorstand nach 26 BGB
- b) der Gesamtvorstand
- c) die Mitgliederversammlung
- Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vorstandsmitglieder angemessene Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen erhalten. Die Entscheidung trifft der Gesamtvorstand.
- 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Sie ver-treten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
- Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei
Rechtsgeschäften von mehr als 3.000, -- € verpflichtet ist, die Zustimmung des
Gesamtvorstands einzuholen.
- Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Spielausschussobmann
- dem Jugendleiter
- dem stellvertretenden Jugendleiter
- dem Schriftführer
- dem Schiedsrichterwart
- dem Pressewart
- 9 Wahl des Gesamtvorstands
- Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der 2. Vorsitzende und der stellvertretende Jugendleiter werden in geraden Jahren gewählt, alle anderen Mitglieder des Gesamtvorstands in ungeraden Jahren.
- Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Aufnahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
- Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Gesamtvorstand.
- 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstands
- Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
- Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung,
- Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Ausschlüsse von Mitgliedern
- die Benennung von Ehrenmitgliedern
- 11 Vorstandssitzungen
- Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
- Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
- 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal, statt.
- Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand drei Monate vorher per Aushang im Schaukasten gesondert bekannt gegeben
- Alle Mitglieder und Abteilungen sind berechtigt, bis sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederver-sammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung hinzuweisen.
- Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt und zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit der schriftlichen Einladung jedem Mitglied bekannt gegeben.
- Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
- In der Versammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch Ehrenmitglied – eine Stimme.
- Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Gesamtvorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist vor Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die im Interesse des Vereins erforderlich ist oder 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
- Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- 13 Protokollierung
- Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
- 14 Rechnungsprüfer
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshaupt-versammlung zu berichten.
- Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre im Versatz gewählt (der Prüfer im 2. Jahr seiner Amtszeit bekommt ein neu zu wählendem Mitglied an die Seite).
- 15 Auflösung des Vereins
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur die Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Nienburg/ Weser, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
- Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Erichshagen, 07.02.2015
Die Mitgliedsbeiträge des Vereins werden in der Beitragsordnung festgelegt. Bestimmungen und Angaben rund um die Mitgliedschaft finden Sie ebenfalls in der Beitragsordnung sowie in §6 der Vereinssatzung.
Aktuell werden folgende monatliche Beiträge für die Mitgiedschaft im SBV Erichshagen erhoben:
- Aktive Erwachsene (ab 18. Jahren): 9,00 €/Monat
- Kinder, Jugendliche: 5,00 €/Monat
- Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige (bis 23 Jahre mit Nachweis): 5,00 €/Monat
- Familien (1 Erwachsener + 2 Kinder): 15,00 €/Monat
- Passive Mitglieder: 5,00 €/Monat
Bei Fragen oder gewünschten Kündigungen der Mitgliedschaft steht Ihnen ebenfalls die Geschäftsstelle zur Verfügung:
SBV Erichshagen e.V.
Frau Anja Heidel
Am Kreihenberge 2
31582 Nienburg
geschaeftsstelle@sbv-erichshagen.de
Alle Formulare rund um die Mitgliedschaft und das Passwesen finden Sie zum Download unten.
Mitglieds- und Passanträge können über die jeweiligen Trainer und über unsere Geschäftsstelle eingereicht werden.
Formulare und Downloads
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Beitragsordnung SBV (36 kB) |
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Beitrittserklärung (731 kB) |
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Datenschutzerklärung (341 kB) |
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Antrag Spielerlaubnis (264 kB) |
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Aktuelle Satzung SBV (121 kB) |